Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Bezüglich der Zahlungen für Transport, Lagerung und andere dem Transportunternehmen übertragene Tätigkeiten, festgelegt von Transport and Logistiek Nederland, eingereicht bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Den Haag am 2. Juli 2002, Urkundennummer 69/2002.

Artikel 1 Frachtzahlung

  1. Der Absender ist verpflichtet, die Fracht und andere Kosten, die die Ware belasten, zum Zeitpunkt der Übergabe des Konnossements oder zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware beim Frachtführer zu bezahlen.

  2. Ist eine portofreie Versendung vereinbart, ist der Empfänger verpflichtet, die Fracht, sonstige mit dem Transport zusammenhängende sonstige Kosten und sonstige die Ware belastende Kosten bei Ablieferung der Ware durch den Frachtführer zu bezahlen; Kommt er dieser Aufforderung nicht nach erster Mahnung nach, haftet der Absender als Gesamtschuldner für die Zahlung. Hat der Absender bei unfreier Versendung auf dem Frachtbrief erklärt, dass die Lieferung nicht ohne Bezahlung der Fracht, sonstiger mit dem Transport geschuldeter Kosten oder weiterer das Gut belastender Kosten erfolgen darf, so hat der Frachtführer bei Nichtzahlung weitere Weisungen vom Absender zu verlangen, denen dieser, soweit ihm dies zumutbar ist, gegen Ersatz der Kosten, Schäden und ggf. Zahlung einer angemessenen Vergütung Folge zu leisten hat, sofern diese Kosten nicht durch sein Verschulden entstanden sind.

  3. Der Beförderer ist berechtigt, alle notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die für die Einziehung der Fracht und anderer Beträge im Sinne der Absätze 1 und 2 entstehen, der Person in Rechnung zu stellen, die zur Zahlung der Fracht und anderer Kosten verpflichtet ist. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Schuldner in Verzug gerät und die Forderung zum Inkasso übergeben wurde.

  4. Die Fracht, die aus anderen Gründen geschuldeten Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und andere mit der Ware verbundene Kosten werden auch dann geschuldet, wenn die Ware nicht, nur teilweise, beschädigt oder verspätet an ihren Bestimmungsort geliefert wird.

  5. Der Rückgriff auf die Begleichung von Ansprüchen auf Frachtentgelt, von aus anderen Gründen geschuldeten Beträgen im Zusammenhang mit dem Transport oder von weiteren die Ware belastenden Kosten mit Ansprüchen aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

  6. Kommt der Absender seinen in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der Beförderer berechtigt, die Abfahrt des Transportmittels auszusetzen, und der ihm dadurch entstandene Schaden wird als Kosten für die Güter betrachtet.

Artikel 2 Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Spediteur hat ein Zurückbehaltungsrecht an Waren und Dokumenten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag in seinem Besitz befinden, gegenüber jedem, der deren Lieferung verlangt. Dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er bei Erhalt der Ware begründete Zweifel an der Bereitstellungsbefugnis des Absenders hatte.

  2. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auch auf die Pfändung der Ware durch Nachnahme sowie auf die ihm im Zusammenhang mit der Nachnahme zustehende Provision, für die er keine Sicherheit zu übernehmen braucht.

  3. Der Frachtführer kann gegenüber dem Absender auch ein Zurückbehaltungsrecht für die ihm aus früheren Verträgen noch geschuldeten Beträge geltend machen.

  4. Der Beförderer kann das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Empfänger, der in dieser Eigenschaft frühere Verträge geschlossen hat, auch für den Betrag ausüben, der ihm im Zusammenhang mit diesen Verträgen noch geschuldet wird.

  5. Kommt es bei der Abrechnung zu Streitigkeiten über den geschuldeten Betrag oder ist zu dessen Feststellung eine Berechnung erforderlich, die nicht schnell durchgeführt werden kann, ist der Käufer der Lieferung verpflichtet, den Teil, über den die Parteien sich einig sind, dass der geschuldete Betrag fällig ist, unverzüglich zu zahlen und Sicherheit für die Zahlung des von ihm bestrittenen Teils oder des Teils zu leisten, dessen Betrag noch nicht feststeht.

Artikel 3 pandrecht

  1. Alle zaken, documenten en gelden, die de vervoerder in verband met de overeengekomen werkzaamheden onder zich heeft, strekken hem tot pand voor alle vorderingen, die hij ten laste van de afzender heeft.

  2. Behoudens in de gevallen waarin de afzender in staat van faillissement verkeert, hem surséance van betaling is verleend of ten aanzien van hem de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen van toepassing is verklaard, heeft de vervoerder nimmer het recht de verpande zaken te verkopen zonder toestemming van de rechter overeenkomstig art.3:248 lid 2 BW.

Artikel 4 vertragingsrente

Partijen zijn over een door hen verschuldigd bedrag wettelijke rente verschuldigd op voet van art. 6:119 BW.

Artikel 5

Diese Bedingungen können als „Allgemeine Zahlungsbedingungen für Transport und Logistik Niederlande“ bezeichnet werden.

Transport und Logistik Niederlande
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2719 DA Zoetermeer

Postanschrift:
Postfach 3008
2700 KS Zoetermeer

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